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   BVerwG, 14.12.1988 - 8 B 149.88   

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https://dejure.org/1988,5374
BVerwG, 14.12.1988 - 8 B 149.88 (https://dejure.org/1988,5374)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1988 - 8 B 149.88 (https://dejure.org/1988,5374)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - 8 B 149.88 (https://dejure.org/1988,5374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkung der subjektiven Bewertung durch den antragstellenden Wehrpflichtigen auf die Definition des Begriffs "Wohnraum" - Bedeutung des im Zweiten Wohnungsbaugesetz (WoBauG) verwandten Begriffs "Wohnraum" im USG - Genehmigung oder Genehmigungsfähigkeit als Kriterien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 117.86

    Eigentumswohnung - Eigennutzung - Unterhaltssicherung - Nutzung als Zweitwohnung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1988 - 8 B 149.88
    Das gilt auch hinsichtlich der Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes, in denen keine anderweitige Bestimmung getroffen ist (vgl. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 117.86 - amtl. Umdruck S. 7 ff.), unter Einschluß des im Zweiten Wohnungsbaugesetz verwandten Begriffs des "Wohnraums".
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 148.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Teilwiderruf der Anerkennung - Anerkennungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1988 - 8 B 149.88
    Das Vorliegen von "Wohnraum" (vgl. §§ 2, 16 und 17 II. WoBauG) setzt die objektive Eignung für dauernde Wohnzwecke voraus, die u.a. vom Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung abhängt (vgl. etwa Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - Buchholz 454.4 § 83 II.WoBauG Nr. 16 S. 6 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 12.03.1993 - 8 C 31.92

    Unterhaltssicherungsgesetz - Wohnraummitbenutzung - Wehrpflichtiger

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  • BVerwG, 08.11.1995 - 8 B 78.95

    Auslegung des Begriffs des Wohnraums im Sinne des § 7 a

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  • BVerwG, 18.06.1991 - 8 B 75.91

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrenfehlers - Auslegung des

    Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß für die Frage, ob "Wohnraum" im Sinne des § 7 a USG vorliegt, die im Zweiten Wohnungsbaugesetz enthaltene Begriffsbestimmung maßgebend ist (vgl. Beschluß vom 14. Dezember 1988 - BVerwG 8 B 149.88 - mit Hinweis auf das Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 117.86 - Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 11 S. 1 ).
  • BVerwG, 05.12.1996 - 8 B 134.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Versagung von Mietbeihilfe für

    Aus dem vorstehend Dargelegten folgt bereits, daß das angefochtene Urteil entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Senats in dem Beschluß vom 14. Dezember 1988 - BVerwG 8 B 149.88 - (n.V.) abweicht, wonach das Vorliegen von Wohnraum die objektive Eignung für dauernde Wohnzwecke voraussetzt, d.h. unter anderem vom Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung abhängt.
  • VGH Hessen, 19.03.1991 - 2 UE 2714/89

    Keine Mietbeihilfe für Wohnung im Wochenendhaus

    Für die Abgrenzung des Begriffs Wohnraum im Sinne des Unterhaltssicherungsrechts sind die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes -- II. WoBauG -- (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985, BGBl. I S. 1284) maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 19. August 1988, DÖV 89, 821, und Beschluß vom 14. Dezember 1988 -- 8 B 149.88 --).
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